§ 17 des Tierschutzgesetzes besagt, dass mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (1.) ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder (2.) einem
Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.